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   VG Schleswig, 28.02.2020 - 1 B 4/20   

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https://dejure.org/2020,3637
VG Schleswig, 28.02.2020 - 1 B 4/20 (https://dejure.org/2020,3637)
VG Schleswig, Entscheidung vom 28.02.2020 - 1 B 4/20 (https://dejure.org/2020,3637)
VG Schleswig, Entscheidung vom 28. Februar 2020 - 1 B 4/20 (https://dejure.org/2020,3637)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2005 - 1 S 381/05

    Tierschutz; Schafbestand; Auflösung; Ersatzvornahme; Wegnahme; unmittelbare

    Auszug aus VG Schleswig, 28.02.2020 - 1 B 4/20
    Die Veräußerungsanordnung ist ein rechtsgestaltender (Duldungs-)Verwaltungsakt, der die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. März 2005 - 1 S 381/05 -, Rn. 14, juris).

    Fortnahme und Veräußerung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sowie Untersagung sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar, das Vorgehen nach Nr. 3 hat den Umgang mit Tieren in der Zukunft zum Gegenstand (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. März 2005, a.a.O., Rn. 13).

  • BVerwG, 12.01.2012 - 7 C 5.11

    Beschwer des Beklagten bei Klageabweisung; Zwischenfeststellungsklage;

    Auszug aus VG Schleswig, 28.02.2020 - 1 B 4/20
    Es handelt sich bei der Fortnahme und Veräußerung um Grundverwaltungsakte, die nach Landesrecht zu vollstrecken sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5.11 -, Rn. 18 und 31, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
    Auszug aus VG Schleswig, 28.02.2020 - 1 B 4/20
    Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 06. August 1991 - 4 M 109/91 -, zitiert nach Juris).
  • VG Würzburg, 19.04.2011 - W 5 S 11.242

    Rinderhaltungsverbot; vorrangige Beurteilungskompetenz von Amtstierärzten;

    Auszug aus VG Schleswig, 28.02.2020 - 1 B 4/20
    Eine Kette von Verfehlungen gegen § 2 TierSchG kann die Annahme weiterer Verstöße rechtfertigen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. (2016), § 16a, Rn. 45; VG Würzburg, Beschluss vom 9. April 2011 - W 5 S 11.242 -, juris, Rn. 49).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2004 - 1 S 756/04

    Tierhaltungsverbot - Auflösung des Rinderbestandes

    Auszug aus VG Schleswig, 28.02.2020 - 1 B 4/20
    Es genügt, wenn sich solches nur bei einem Teil der Tiere eines Bestandes feststellen lässt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. April 2004 - 1 S 756/04 -, Rn. 10, juris).
  • VGH Bayern, 22.09.2009 - 9 CS 08.2859

    Pferdehaltung; Fortnahme von Pferden; anderweitige pflegliche Unterbringung

    Auszug aus VG Schleswig, 28.02.2020 - 1 B 4/20
    § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG regelt vielmehr als Spezialbefugnisnorm die Voraussetzungen, unter denen ein Tier fortgenommen und auf Kosten des Tierhalters anderweitig pfleglich untergebracht werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. September 2009 - 9 CS 08.2859 - juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 20.12.2016 - 3 D 110/16

    Halter, Tierschutz

    Auszug aus VG Schleswig, 28.02.2020 - 1 B 4/20
    Eigentum am Tier oder Eigenbesitz ist nicht Voraussetzung der Tierhaltung und es kann grundsätzlich auch mehrere Halter eines Tieres geben (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 D 110/16 -, Rn. 7, juris), sodass sich entsprechende Anordnungen auch gegen mehrere Halter der seltenen Tiere rechnen können.
  • VG Cottbus, 08.10.2021 - 8 L 286/21

    Tierschutz

    Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 1 B 4/20 -, juris Rn. 3).

    Die Beeinträchtigungen des Eigentums des Tierhalters an den Tieren durch eine solche Maßnahme hält sich angesichts des Staatszieles in Art. 20a GG im Rahmen der von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG gezogenen Schranken und Begrenzungen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 1 B 4/20 -, juris Rn. 20).

    Es genügt, wenn sich solches nur bei einem Teil der Tiere eines Bestandes feststellen lässt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 1 B 4/20 -, juris Rn. 22).

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